St. Sebastian Schützenbruderschaft
Altenbeken

von 1750 e.V.

 

S a t z u n g

des Altenbekener Bürger-Schützenvereins 1750
– St. Sebastian- Schützenbruderschaft –
nach dem Stande vom 27.01.2018

§ 1  Name und Sitz
Dieser Verein, der im Jahre 1750 gegründet worden ist, trägt den Namen „Altenbekener Bürger-Schützenverein e. V. 1750 - St. Sebastian Schützenbruderschaft”.
Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Paderborn eingetragen, Vereinsregister 439. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Altenbeken, Ortsteil Altenbeken.

 

§ 2  Wesen und Aufgabe
Die St. Sebastian-Schützenbruderschaft ist eine freie Vereinigung von Personen und eingetragenen Vereinen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e. V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statuten und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

Die Mitglieder treten ein für „Glaube, Sitte und Heimat“ und stellen sich folgenden Aufgaben:
  1. Bekenntnis des Glaubens durch christliche Lebensführung.
  2. Schutz und Sitte
     a)  Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
     b)  Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
     c)  Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat
    a)  Dienst für das Gemeinwohl,
    b)  tätige Nachbarschaftshilfe,
    c)  Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsports und Fahnenschwenkens,
   d)  Pflege der überlieferten Volksmusik durch die Garde Grenadiere und die Königin Kürassiere Spielmannszug Altenbeken

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die St Sebastian Schützenbruderschaft mit Sitz in Altenbeken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigende Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

 

§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann werden, wer unbescholten und bereit ist, sich zu dieser Satzung zu verpflichten. Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Weibliche Personen über 18 Jahre können ordentliches Mitglied werden.
Sie haben kein passives Wahlrecht für ein Amt im Vorstand des Bataillons und nehmen am Prinzen- und Königsschießen nicht teil – insoweit wird § 5 Abs. 2 der Satzung eingeschränkt.
Nehmen ordentliche weibliche Mitglieder in den Abteilungen des Schützenvereins, denen sie angehören, ein Amt wahr, in dem sie gemäß § 11 der Satzung zum Vorstand der Bruderschaft gehören würden, ist dies zulässig.
Jugendliche weibliche Personen unter 18 Jahren, die einer Abteilung des Schützenvereins angehören, können jugendliches Mitglied des Schützenvereins werden.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist über die Kompanie, bei weiblichen Personen über die betref-fende Abteilung des Schützenvereins, und bei Jugendlichen über den jeweiligen Jugendwart an den I. und II. Brudermeister zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung möglichst in der Jahreshauptversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St Sebastian-Schützenbruderschaft keinen Anspruch.
Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
4. Der Austritt ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem I. oder II. Brudermeister zu erklären.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus.
Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

 

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Sebastian-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Zum Prinzen- und Königsschießen werden nur Mitglieder der Bruderschaft zugelassen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss.

 

§ 5 a Beitrag

Die Mitglieder haben an die Schützenbruderschaft einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 5b zweckgebundene Umlage

Neben dem Mitgliedsbeitrag können auch zweckgebundene Umlagen erhoben werden. Die Entscheidung über deren Erhe¬bung und Höhe obliegt den Mitgliedern. Als maximale Umlage-höhe gilt der nicht ermäßigte Jahresmitgliedsbeitrag.

§ 5.1 Datenschutzerklärung
1. Datenspeicherung und Verarbeitung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die St. Sebastian-Schützenbruderschaft Altenbeken seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System (beim geschäftsführenden Vorstand) gespeichert. Die personen-bezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder wer-den von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Ver-einszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mit-glieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Pressearbeit
Die St. Sebastian-Schützenbruderschaft Altenbeken informiert die Tagespresse sowie die lokalen Zeitungen und Zeitschriften über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse (Königsschuss u. a.). Diese Informationen werden gegebenenfalls zusätzlich auf der Internetseite des Vereins in Text- Bildform veröffentlich. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Perso-nenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Schiessturnieren sowie Feierlichkeiten am Aushang des Vereins bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ereignissen aus Ver-bandsturnieren und Vereinsturnierergebnissen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion (z. B. Schießmeister) ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliedsdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Daten nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

4. Wiedergabe von Mitgliedsdaten an die Bundesorganisation
Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS), Am Kreispark 22, 51379 Leverkusen-Opladen ist die St. Sebastian-Schützenbruderschaft Alten-beken verpflichtet, seine Mitglieder an den Bundesverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen der genauen namentlichen Mitgliedermeldungen und der Prüfungen von Ehrungen und Auszeichnungen durch den Bundesverband. Diese freiwillige Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Dachverband kann, durch schriftlichen Antrag an den Verein, jederzeit zurückgenommen werden.

5. Aufbewahrungsfrist von Mitgliedsdaten
Beim Austritt aus der Schützenbruderschaft werden die Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Die St. Sebastian-Schützenbruderschaft Altenbeken speichert jedoch bei verdienstvollen Mitgliedern die Daten des Mitglieds zur Führung ihrer Vereinschronik. Per-sonenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 6 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend zählen Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Aufnahme eines jugendlichen Mitgliedes erfolgt auf seinen schriftlichen Antrag.
Der Antrag des Minderjährigen muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt.
Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jugendlichen vollberechtigte Mitglieder und sind als solche dann beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 

§ 7 Ehrenmitglieder und Ehrentitelträger
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.
Von den Ehrenmitgliedern sind die sogenannten Ehrentitelträger zu unterscheiden.
Zu Ehrentitelträgern können Personen, auch Nichtmitglieder, vom Vorstand oder vom Oberst befördert bzw. ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Bruderschaft erworben haben.
Ehrentitelträger werden nicht von den Mitgliedspflichten befreit.

 

§ 8 Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft
Organe der St. Sebastian-Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst im Januar, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Außerordentliche und weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim I. Brudermeister beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom gesetzlichen Vorstand einberufen.
Sie wird vom Oberst (I. Brudermeister), im Falle seiner Verhinderung vom II. Brudermeister geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich (Pressenotiz oder Anschlag) einzuladen.
Die Tagesordnungspunkte sind schriftlich aufzustellen und der Mitgliederversammlung vor Beginn bekannt zu geben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim durch Stimmzettel abgestimmt.
Stimmberechtigt ist jedes vollberechtigte Mitglied.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt auch das Stimmrecht.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Mehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und zweckbezogene Umlagen,
f) Änderung der Satzung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Auflösung der Bruderschaft.
Zur Änderung der Satzung der St. Sebastian-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 200 Mitgliedern und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehr-heit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung der Bruderschaft ist nur möglich aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben, dem gesetzli-chen Vorstand eingereicht wird.
Die Mitgliederversammlung hat hierüber zu entscheiden.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung oder über die Auflösung der Bruderschaft entscheiden soll, nicht mindestens 200 Mitglieder bzw. 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer ¾ Stimmenmehrheit.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt.

 

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem I. Brudermeister (Oberst)
dem II. Brudermeister (stellv. Oberst)
dem Schriftführer
den Kassierern
den Platzmajoren
dem Zeremonienmeister
den Adjutanten
den Fahnenoffizieren
dem Bataillonsschießmeister,
dem Medienreferenten;
dem Jungschützenmeister
den Kompanievorständen
dem Vorsitzenden der Sportschützen
dem Vorsitzenden der Garde Grenadiere
dem Vorsitzenden der Königin Kürassiere Spielmannszug Altenbeken

Der Pfarrer der Pfarrkirche zum Hl. Kreuz im Ortsteil Altenbeken als geistlicher Präses oder ein von ihm zu benennender Vikar sowie der im lfd. Geschäftsjahr amtierende König gehören dem erweiterten Vorstand als ordentliche Mitglieder an.
Sie sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes (außer Kompanievorständen, Vorstandsmitglie-der der Garde Grenadiere und der Königin Kürassiere Spielmannszug Altenbeken) werden auf 3 Jahre gewählt.
Es entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
Bei mehreren Vorschlägen ist geheim abzustimmen.
Es entscheidet die relative Mehrheit.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
In den Vorstand der Bruderschaft können nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.
Die Kompanievorstände werden von der Kompanieversammlung gewählt. Das gilt gleicher-maßen auch für den Vorstand der Garde Grenadiere und der Königin Kürassiere Spielmanns-zug Altenbeken.
Die Wahl des Jungschützenmeisters erfolgt durch die Schützenjugend und die Bestätigung durch die Generalversammlung.
Die Rangordnung innerhalb der Bruderschaft (z. B. Oberst, II. Brudermeister, Schriftführer, Kassierer usw.) steht den Vorstandsmitgliedern nur aufgrund ihres Amtes zu.
Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand ist auch die Rangordnung aufgehoben.
Nur Ehrentitelträger steht der Rang zu, zu dem sie ehrenhalber ernannt werden.

 

§ 12 Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzli-chen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes (Gesamtvorstand)

Aufgaben des Vorstandes sind die

1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr),
3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
5. Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Stimmenmehrheit,
6. Ernennung bzw. Beförderung von Ehrentitelträgern,
7. Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-bruderschaften und seiner Untergliederungen,
8. Wahl eines Delegierten für den Pfarrgemeinderat.
Die Vorstandssitzungen werden vom I. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
Zu den Vorstandsitzungen ist schriftlich einzuladen.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 des Gesamtvorstandes anwesend ist.
Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom I. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen für seine Wahlperiode einen Delegierten in den Pfarrgemeinderat der Pfarrei HL. Kreuz.
Stellt sich kein Vorstandsmitglied der Wahl, so hat der II. Brudermeister diese Aufgabe wahrzunehmen.
Dem Vorstand bleibt es überlassen, eine Geschäftsordnung zu erstellen, in der insbesondere die Aufgaben und Beschlussmöglichkeiten des engeren Vorstandes festzulegen, die Aufga-benbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sowie die jährlichen Veranstal-tungen aufzuführen sind.
Über die Geschäftsordnung hat der Gesamtvorstand zu entscheiden.

 

§ 14 Sportschützen / Garde Grenadiere und Königin Kürassiere Spielmannszug Altenbeken

Im Rahmen der Freizeitgestaltung und Körperertüchtigung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-bruderschaften.
Die Bruderschaft beteiligt sich auch an den sportlichen Schießwettbewerben auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.
Diese Aufgabe wird von den Sportschützen wahrgenommen.
Die der Bruderschaft angegliederten Garde Grenadiere und Königin Kürassiere Spielmanns-zug Altenbeken pflegen die überlieferte Volksmusik.
Den Sportschützen, den Garde Grenadieren und den Königin Kürassieren Spielmannszug Altenbeken bleibt es überlassen, sich eine eigene Satzung zu geben.
Diese dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den Satzungen des Bundes und der St. Sebas-tian-Schützenbruderschaft Altenbeken stehen.

 

§ 15 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
Hierüber beschließt der Gesamtvorstand durch 2/3 Stimmenmehrheit.

 

§ 16 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern unterei-nander sollen vom Vorstand geschlichtet werden.
Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Histori-schen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruder-schaft verbindlich.

 

§ 17 Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ plus 1 Stimme der abgegebenen Stimmen.
Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
In diesem Falle ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.
Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Deckung aller Schulden mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände anteilmäßig an die Katholische und Evangelische Kirchengemeinde im Ortsteil Altenbeken aufzuteilen, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Altenbeken zu verwenden hat.
Der Präses des Vereins wird als Vermögensverwalter eingesetzt.
Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem Präses zu übergeben. Etwaige Sach¬werte wie Fahnen, Standarte, Königssilber, Degen, Schärpen, Gewehre usw. sowie Urkunden und Protokollbücher sind von ihm aufzubewahren.
Im Falle der Neugründung einer gemeinnützigen Bruderschaft / eines gemeinnützigen Vereins im Ortsteil Altenbeken mit gleicher Zielsetzung im Sinne dieser Satzung ist das noch vorhandene Vermögen sowie die historischen Traditionsgegenstände an die neugegründete Bruderschaft / den neugegründeten Verein kostenlos herauszugeben.
Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft im Ortsteil Altenbeken mit gleicher Zielsetzung haben die Katholische und Evangelische Kirchengemeinde das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft kostenlos herauszugeben.

 

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. März 2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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